Basis
- Prüfen der Schutzfähigkeit
- Erstellen des Waren-/ Dienstleistungsverzeichnisses anhand Klassenoberbegriff
- Vorbereitung des Anmeldeformulars
- Elektronische Anmeldung
- Zusenden der Markenurkunde
- Support per Email
Mögliche Zusatzoptionen
- Optional: Markenidentitätsrecherche in allen EU-Mitgliedsstaaten und dem EUIPO mit anwaltlicher Auswertung (+ 199 €)
- Optional: Markenidentitäts- und Ähnlichkeitsrecherche in allen EU-Mitgliedsstaaten und dem EUIPO mit anwaltlicher Auswertung (+ 879 €)
ab 249 €
Premium
- Prüfung der Eintragungsfähigkeit
- Beratung hinsichtlich Schutzfähigkeit
- Recherche nach identischen und ähnlichen Marken
- Markendatenbanken DPMA, EUIPO, WIPO
- Auswertung durch Rechtsanwalt (Kurzgutachten)
- Erstellen individuelles Klassenverzeichnis
- Vorbereitung des Anmeldeformulars
- Elektronische Anmeldung
- Überwachung der Zahlungsfristen
- Korrespondenz mit dem Markenamt
- Zusenden der Markenurkunde
- Überwachung der Verlängerungsfristen
- Support per Email und Telefon
Mögliche Zusatzoptionen
- Optional: Markenidentitäts- und Ähnlichkeitsrecherche in allen EU-Mitgliedsstaaten und dem EUIPO mit anwaltlicher Auswertung (+ 700 €)
ab 549 €
Vor- und Nachteile einer Deutschen Marke und einer Unionsmarke
Wenn die Entscheidung gefallen ist, dass Sie Ihren Firmennamen, einen neuen Produktname oder das Logo als Marke schützen wollen, gilt es auch festzulegen, wo Sie die Marke anmelden, beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für einen Schutz in Deutschland oder beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) für eine Registrierung in der gesamten Europäischen Union. Im Folgenden sollen die wesentlichen Unterschiede aufgezeigt sowie Vor- und Nachteile der jeweiligen Markenanmeldung benannt werden.
Schutzumfang einer DE-Marke / Unionsmarke
Eine Markenanmeldung beim DPMA gilt nur in Deutschland. Da heute regelmäßig auch mittelständige Unternehmen über die Landesgrenzen hinaus tätig sind, stoßen Sie mit einer solchen Markenanmeldung schnell an Ihre Grenzen. Wenn die Marke gut positioniert wird, kann ein Mitbewerber im europäischen Ausland ggfs. die Expansion durch eine entsprechende eigene Markenanmeldung in seinem Land behindern.
Dem gegenüber haben Sie mit einer Unionsmarke vom Start weg den Schutz in allen aktuell 27 EU-Mitgliedsstaaten und müssen nicht bei jedem nationalen Markenamt eines Mitgliedsstaates angemeldet werden. Ergänzend erweitert sich der Schutz automatisch, wenn ein neues Land der EU beitritt. Ihr Markenschutz wächst somit mit der EU. Da gerade der Handel mit Waren und Dienstleistungen innerhalb der EU auch für deutsche Unternehmen eine immense Bedeutung hat, deckt die Unionsmarke einen sehr großen relevanten Markt ab und vermeidet späteren Ärger bei der Expansion.
Anmeldeverfahren einer Marke beim DPMA / EUIPO
Das Anmeldeverfahren beim DPMA als auch beim EUIPO ist vom Aufwand ähnlich, allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass Sie mit dem gleichen Aufwand bei einer Unionsmarke den Schutz in 27 Ländern aufbauen.
Der wesentlichste Unterschied zwischen den Verfahren ist, dass bei einer deutschen Marke die Registrierung nach Abschluss des amtlichen Prüfungsverfahrens erfolgt und die Widerspruchsfrist sich daran erst anschließt. Damit wird die Marke erst eingetragen und dann sollte der Widerspruch erfolgreich sein wieder gelöscht. Damit geht eine gewisse Rechtsunsicherheit einher. Die Prüfung durch das DPMA nach Zahlung der Anmeldegebühr dauert meist 3-5 Monate, woran sich dann die 3monatige Widerspruchsfrist anschließt. Im Falle der Beantragung einer beschleunigten Anmeldung (200,00 Euro zusätzliche amtliche Gebühr) reduziert sich der Eintragungsprozess auf 3-6 Wochen.
Eine Unionsmarke wird erst registriert, wenn die Widerspruchsfrist ohne Widerspruch beendet ist. Trotz dieser Abweichung ist die Unionsmarke in der Regel schneller eingetragen, als dies bei einer deutschen Marke der Fall ist. Die Veröffentlichung der Unionsmarke erfolgt ca. 2 Monate nach der Anmeldung, woran sich die 3-monatige Widerspruchsfrist anschließt. Nach deren Ablauf wird die Urkunde innerhalb von 2-3 Wochen versandt, womit das Eintragungsverfahren endgültig abgeschlossen ist.
Kosten für die Markenanmeldung
Bei der deutschen Marke werden für die elektronische Anmeldung 290,00 Euro seitens des Amtes berechnet. Hierin sind 3 Klassen enthalten, jede weitere Klasse kostet amtliche Gebühren in Höhe von 100,00 Euro. Zusätzlich kann eine Beschleunigungsgebühr in Höhe von 200,00 Euro gezahlt werden.
Seitens des EUIPO werden im elektronischen Anmeldeverfahren 850,00 Euro für die ersten 3 Klasse, 50,00 Euro für die zweite Klasse und dann für jede weitere Klasse 150,00 Euro berechnet.
Somit sind formal höhere Kosten für eine Unionsmarke zu zahlen. Dabei sollte aber bedacht werden, dass der Schutz dann 27Länder und ca. 450 Millionen Einwohner umfasst und somit die Kosten im Verhältnis zu einer DE-Marke wesentlich geringer sind. Darüber hinaus ist im Folgenden für den Schutz in der gesamten EU nur eine Marke zu verwalten, womit die Folgekosten auch geringer sind.
Die Rechtsanwaltskosten für eine Markenanmeldung Deutschland beginnen bei 99,00 Euro oder mit einer Marken-Ähnlichkeitsrecherche bei 299,00 Euro. Für diesen Service bei einer EU-Marke fallen 199,00 Euro bzw. 1.299,00 Euro an. Auch hier ist die EU-Marke im Verhältnis günstiger.
Schutzfähigkeit einer Marke
Einer der Nachteile einer Unionsmarke ist, dass die Marke in keinem der EU-Mitgliedsstaaten aufgrund absoluter Schutzhindernisse scheitern darf. Sollte sie in einem der Länder aufgrund der dortigen Sprache beschreibend sein, wird sie für die gesamte EU abgelehnt und kann ggfs. nur über die Umwandung in nationale Marken gerettet werden. Daher sollte vor der Anmeldung geprüft werden, ob die gewählte Bezeichnung in einer der europäischen Sprache eine für die geplante Verwendung passende beschreibende Bedeutung hat.
Bei der Markenanmeldung in Deutschland sind die Anforderungen diesbezüglich aktuell noch geringer, denn nur die wichtigen Sprachen sind relevant und werden vom DPMA geprüft. Dies soll aber im Zuge der Reformierung des Markenrechts in der EU harmonisiert werden, so dass die Voraussetzungen für die Schutzfähigkeit zukünftig identisch ausfallen.
Widerspruchsverfahren for dem DPMA oder EUIPO
Das Widerspruchsverfahren bzw. dessen Voraussetzungen stellt einen der Nachteile für die Unionsmarke dar. Basis eines Widerspruchs vor dem EUIPO kann jede nationale Marke, jede Firmenzeichnung oder bekannte Marke eines EU-Mitgliedsstaates sein. Damit kann das Schutzrecht aus einem Mitgliedsstaat die gesamte Unionsmarke verhindern und die Zahl potentieller älterer Schutzrechte bei einer Unionsmarke steigt erheblich an. Daher empfehlen wir dringend vor der Anmeldung die Durchführung einer EU-weiten Markenähnlichkeitsrecherche. Eine solche Recherche umfasst die nationalen Markenämter aller 27 EU-Mitgliedsstaaten, das EUIPO und alle über die WIPO in Europa geltenden internationalen Marken.
Die amtliche Gebühr für ein Widerspruchsverfahren beträgt 300,00 Euro und ist von der unterliegenden Partei zusammen mit weiteren 350,00 Euro Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Im Falle eines für Sie negativen Widerspruchs gegen die Markenanmeldung sind damit 650,00 Euro an die Gegenseite zu zahlen.
Bei einer Deutschen Marke ist die Widerspruchsgebühr des Amtes genauso hoch, allerdings erfolgt bei einer Entscheidung in der Regel keine Kostenauferlegung, so dass jede Partei unabhängig vom Erfolg oder Misserfolg ihre eigenen Kosten tragen muss. Damit ist das deutsche Widerspruchsverfahren einerseits finanziell weniger riskant, zudem können auch nur Schutzrechte, die Schutz in Deutschland beanspruchen können, einen Widerspruch rechtfertigen.
Der oben geschilderte Nachteil der Unionsmarke im Anmeldeverfahren aufgrund der Widerspruchsmöglichkeiten verkehrt sich aber in einen Vorteil, wenn die Marke registriert ist. Dann können Sie mit Hilfe Ihrer Unionsmarke gegen jüngere nationale Marken in einem Mitgliedsstaat Widerspruch einlegen.
Durchsetzung von Markenrechten
Bei der Durchsetzung der Markenrechte unterscheiden sich die beiden Marken nur geringfügig, so z.B. in dem Vorteil, dass Sie mit einer Unionsmarke in einem Prozess vor einem deutschen Gericht die Verletzung in der gesamten EU untersagen können. Es muss mithin nicht in jedem Mitgliedsstaat prozessiert werden. Im Übrigen behandeln die Gerichte die beiden Marken gleichwertig.
Rechtserhaltende Benutzung der registrierten Marke
Beide Marken müssen innerhalb der 5-jährigen Benutzungsschonfrist seitens des Inhabers benutzt werden, andernfalls verfallen die Schutzrechte. Da es für eine Unionsmarke genügt, wenn die Marke in Deutschland benutzt wird, sind die Anforderungen an dieser Stelle für beide Marken identisch.
Ein Vorteil der Unionsmarke ist die Seniorität, denn wenn Sie sich zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden, eine EU-Marke anzumelden, können Sie den älteren Zeitrang Ihrer Deutschen Marke übernehmen. Damit muss Ihrerseits die Deutsche Marke nicht mehr verlängert werden und Sie sparen die entsprechenden Gebühren für die Markenverlängerung. Gleichzeitig übernehmen Sie aber für Deutschland auch das erste Anmeldedatum als Schutzbeginn. Da es bei potentiellen Markenkonflikten immer auf die Frage ankommt, wer die älteren Rechte an einer Bezeichnung besitzt, kann dieser Zeitrang von enormer Bedeutung sein.
Seniorität/Priorität
Soweit die Anmeldung Ihrer Deutschen Marke noch nicht länger als 6 Monate her ist, können Sie das Anmeldedatum im Rahmen der Prioritätsfrist übernehmen. Damit gilt die Unionsmarke europaweit zu dem Zeitpunkt angemeldet, zu dem Sie die Deutsche Marke angemeldet haben. Somit können möglichen Nachahmern, die nach Ihnen eine Marke in einem anderen EU-Staat angemeldet haben, widersprechen.