Beschreibung
Widerspruch gegen die Eintragung
Wenn eine neue Marke vom DPMA eingetragen wurde beginnt mit der Veröffentlichung die 3-monatige Widerspruchsfrist. Innerhalb dieser können Inhaber von älteren Rechten gegen diese neue Eintragung Widerspruch einlegen. Dabei kann der Widerspruch auf verschiedenen Schutzrechten beruhen, so z.B. ältere Marken, Firmennahmen, Unternehmenskennzeichen oder Benutzungsmarken. Entscheidend über den Erfolg des Widerspruchs ist einerseits die Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen und die Priorität des Schutzrechtes auf dem der Widerspruch basiert.
Wenn das Widerspruchsverfahren erfolgreich ist, wird die neu eingetragene Marke wieder gelöscht. In manchen Fällen einigt man sich mit dem Inhaber der jüngeren Marke im Rahmen einer Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarung in der die jeweils andere Marke innerhalb festgelegter Bedingungen geduldet wird. Dies ist insbesondere eine Option, wenn ein längeres Verfahren vermieden werden soll oder ggfs. auch geschäftliche Beziehungen bestehen.
Regelmäßig fällt eine potentielle Marke bezüglich eines Widerspruchs innerhalb der 3-monatigen Frist nicht auf, daher empfehlen wir hier eine entsprechende Markenüberwachung,
Gern unterstützen wir Sie ab Eintragung ihrer Marke mit einem Markenmonitoring und informieren Sie bei entsprechenden rechtsverletzenden Neuanmeldungen und geben Ihnen entsprechende Empfehlungen.