Kurzgutachten Deutschland
Markenrechtsverletzungen enstehen durch die Nutzung von identischen oder ähnlichen Schutzrechten. Nur auf der Grundlage einer Marken-Ähnlichkeitsrecherche und einer professionellen Auswertung können die Risiken eines neuen Produkt-, Firmen- oder Domainnamens bewertet werden.
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Business
Deutschland
- Prüfung der Eintragungsfähigkeit
- Beratung hinsichtlich Schutzfähigkeit
- Recherche nach identischen Marken
- Recherche nach ähnlichen Marken
- Markendatenbanken DPMA, EUIPO, WIPO
- Auswertung durch Rechtsanwalt (Kurzgutachten)
- Support per Email
- Beratung per Telefon
Mögliche Zusatzoptionen
- Optional: Ähnlichkeitsrecherche im Handelsregister (+ 199 €)
- Optional: Bildähnlichkeitsrecherche (+ 399€)
ab 149 €
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Deutschland
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- Beratung hinsichtlich Schutzfähigkeit
- Recherche nach identischen Marken
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Mögliche Zusatzoptionen
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Wie riskant ist eine Markenanmeldung ohne Markenrecherche?
Eine Marke – ein Brand – umfasst alle Komponenten des Erscheinungsbildes sowie des werblich-kommunikativen Auftritts von Produkten, die dazu dienen, diese von vergleichbaren Erzeugnissen oder Dienstleistungen der Wettbewerber abzugrenzen. Im juristischen Sinne geht es dabei um den Schutz von Markenrechten, die – analog zu Patenten oder Urheberrechten – als immaterielle Monopolrechte gelten – und diese sind wesentlich enger gefasst. Zu den rechtlich schutzfähigen Elementen einer Marke gehören nicht nur der Markenname, sondern auch grafische Elemente wie Typografien, Bilder, Logos und Symbole. Aber auch Werbeslogans, Klänge, Gerüche und natürlich auch das Produkt- oder Verpackungsdesign können als 3D-Marke oder alternativ als Design geschützt werden.
Marke anmelden ohne Markenrecherche – normalerweise ein No-go
Voraussetzung für die Erlangung dieses Schutzes im Inland sowie in der EU ist die Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder dem Europäischen Markenamt (HABM). Eine Marke anzumelden ist in formaler Hinsicht auf den ersten Blick einfach. Rechtssicherheit erhält der Anmelder aber erst durch eine ausführliche Markenrecherche inkl. Ähnlichkeitsrecherche, also die Suche nach älteren eingetragenen Marken, die mit der eigenen Marke identisch oder ihr sehr ähnlich sind und dem konkret auf die Anforderungen der geplanten Produkte oder Services abgestimmten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis. Beide Punkte lassen sich ohne einen auf das Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz nicht professionell umsetzen, deswegen arbeiten wir mit der Wirtschaftskanzlei B2.legal Rechtsanwälte PartmbB und dort mit dem Markenanwalt, Sylvio Schiller, zusammen.
Für Marken-Ähnlichkeitsrecherche spielen keineswegs nur der Markenname, sondern sämtliche Komponenten von rechtlich geschützten Wettbewerbermarken eine Rolle. Aus der Verletzung älterer Markenrechte können langwierige Rechtstreitigkeiten und hohe Kosten resultieren. Aus Kollisionslagen mit anderen Marken resultiert zudem normalerweise das Verbot, das eigene Produkt oder die eigene Dienstleistung unter dem Markennamen zu verkaufen oder zu bewerben, was vor allem für kleinere Unternehmen existenzbedrohend werden kann.
Eine Marke anmelden sollten Unternehmen daher nur mit kompetenter juristischer Begleitung. Unser Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz mit Spezialisierung auf das Markenrecht übernimmt selbstverständlich nicht nur die formale Markenanmeldung, sondern auch eine ausführliche Markenrecherche und Ähnlichkeitsrecherche und stimmt das für die Anmeldung zu formulierende Klassenverzeichnis mit Ihnen und dem jeweiligen Rechercheergebnis ab. Bereits in unserem Markenanmeldungspaket Business ist eine Marken-Ähnlichkeitsrecherche mit Auswertung vom Markenanwalt enthalten, so dass die Kosten sich mit etwa 289,00 Euro in sehr akzeptablen Grenzen bewegen.
Eine Marken-Ähnlichkeitsrecherche umfasst dabei die Markendaten des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA), des Europäischen Markenamtes (HABM) und der internationalen Markenorganisation WIPO und dort die Marken, die in Deutschland und Europa Schutz beanspruchen. Gerade letztere werden bei einer eigenen Recherche auf den Rechercheseiten des DPMA nicht angezeigt, worauf das DPMA selber ausdrücklich hinweist. Bereits unter diesem Aspekt ist die Eigenrecherche nicht ausreichend, zudem ist es nicht möglich, auf der Webseite eine professionelle Ähnlichkeitsrecherche durchzuführen, die schriftbildliche und klangliche Gesichtspunkte berücksichtigt, wie dies in unserer angebotenen Marken-Ähnlichkeitsrecherche erfolgt.
Wann kollidiert eine Markenanmeldung mit bereits eingetragenen Marken?
Das entscheidende Kriterium dafür, ob sich aus einer Markenanmeldung eine Markenkollision mit einer bereits eingetragenen Marke ergibt, besteht in der Gefahr von Verwechslungen mit identischen oder einander ähnlichern Marken, die für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen geschützt sind. Dabei besteht zwischen beiden Faktoren eine Wechselwirkung. Je ähnlicher die Marke desto unterschiedlicher müssen die Waren oder Dienstleistungen sein, um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen.
So hat der Bundesgerichtshof (BGH), und in der Folge das OLG Hamburg, entschieden, dass zwischen den Marken „Evian“ – geschützt und bekannt für Mineralwasser – und der Marke „Revian“ für Wein die Verwechslungsgefahr bejaht werden muss. Das französische Unternehmen, das unter der Marke “Evian” in vielen Ländern ein Mineralwasser vertreibt und diese Marke umfassend geschützt hat, ging gegen eine in Bingen am Rhein angesiedelte bekannte deutsche Herstellerin alkoholischer Getränke vor, die 1996 unter der Bezeichnung “Revian” einen rheinhessischen Weißwein auf den Markt gebracht hat. Die Klägerin sah in “Revian” eine Verletzung ihrer Marke “Evian”, nahm die Beklagte auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch und berief sich darauf, dass die Marken “Revian” und “Evian” hochgradig klanglich und schriftbildlich verwechselbar sind. Zudem bestehe zwischen Mineralwasser und Wein nicht zuletzt mit Blick auf die Gewohnheit vieler Konsumenten, neben Wein Wasser zu trinken oder anzubieten, Warenähnlichkeit. Diese Argumentation haben die Gerichte bestätigt, ein Buchstabe Unterschied am Anfang der Bezeichnung genügt bei der gegeben Warenähnlichkeit nicht, um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen.
In einem anderen Fall hatte sich Apple mit einer Markenrechtsklage dagegen auf vergleichsweise dünnes Eis begeben: Die Besitzerin des Bonner Cafés “Apfelkind” hatte nicht nur die Innenausstattung und das Geschirr des Hauses mit einem stilisierten vollständigen Apfel mit Kindergesicht bedrucken lassen, sondern dieses Logo in zahlreichen Markenklassen auch für künftige Merchandising-Artikel, unter anderem Aufkleber, Zeichnungen, Taschen, Geldbörsen, Schaufenster-Dekorationen und Werbetexte registrieren lassen. Die juristische Intervention von Apple zielte auch auf solche Markenklassen ab mit der Begründung, dass das Bonner Logo durch seine “hochgradige Ähnlichkeit” Verwechslungsgefahr erzeuge und außerdem der “Wertschätzung des Apple-Logos” schade. Gegen die Zusicherung der Gegnerin, unter dem “Apfelkind”-Logo keine Unterhaltungselektronik und/oder Hüllen dafür zu vermarkten, hat Apple diese Klage schließlich zurückgezogen. Aus einer markenrechtlichen Perspektive waren die sonstigen Kollisionen zwischen “Apfelkind” und “Apple”, sofern überhaupt gegeben, marginal.
Sofern es um zwei Marken geht, bei denen tatsächlich Identität oder große Ähnlichkeit bestehen, entscheidet der sogenannte Zeitrang – normalerweise das Datum der Markenanmeldung – die ältere Marke genießt die Schutzrechte. Bei Kollisionen gewinnt also die Marke, die zuerst als solche eingetragen wurde. Relevante Kollisionslagen beziehen sich meist ausschließlich auf die identischen oder sehr ähnlichen Produkte- oder Service-Angebote. Bei Referenzen zu sehr großen und bekannten Marken kann eine Kollision jedoch auch auf “unlauterer Rufausbeutung” beruhen, wie dies bei dem oben benannten Fall Evian./.Revian angenommen wurde, und sich dadurch der Schutzbereich ausweiten. Solche Detailfragen können ohne markenrechtliches Wissen und Erfahrung nicht beantwortet werden.
Das Markenamt prüft bei einer Markenanmeldung zunächst keine Kollisionen
Eine Marke anmelden bedeutet, diese beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zu registrieren. Bei der Markenanmeldung nimmt die Behörde jedoch keine Markenrecherchen vor. Amtliche Einwände gegen die Markenanmeldung können daher nur auf formalen Gründen oder bestehenden absoluten Schutzhindernissen, die gegen die Schutzfähigkeit der Marke sprechen, beruhen. Falls beide Kriterien erfüllt sind, wird die Marke ohne weitere Prüfung in das Markenregister eingetragen. Auch das Europäische Markenamt übernimmt keine Prüfung hinsichtlich älterer Marken, auch wenn hier ein kurzer interner Prüfbericht erstellt wird. Die Inhaber der dort gefundenen Marken, wobei es sich nur um Gemeinschaftsmarken handelt, werden vom HABM aber informiert und auf die Neuanmeldung aufmerksam gemacht, so dass diese dann entweder mit einem Widerspruch oder einer Abmahnung reagieren können.
Marke anmelden ohne Markenrecherche – welche Rechtsfolgen daraus entstehen können
Für die Anfechtung einer Markenanmeldung hat der Gesetzgeber eine Widerspruchsfrist von drei Monaten vorgesehen. Inhaber von älteren Markenrechten, die eine Kollision vermuten, können der Markenanmeldung innerhalb dieses Zeitraums widersprechen. Der Widerspruch erfolgt formlos und ohne Anwaltszwang. Beim DPMA wird dafür eine Widerspruchsgebühr von 120,00 Euro fällig, das HABM verlangt 350,00 Euro.
Im Rahmen eines amtlichen Widerspruchsverfahrens wird nach dem Markenwiderspruch seitens des DPMA die Verwechslungsgefahr zwischen der jüngeren Marke und dem älteren Schutzrecht geprüft. Soweit eine Partei mit der Entscheidung nicht einverstanden ist, kann sie Rechtsmittel dagegen einlegen.
Auch wenn die Kosten des Widerspruchsverfahrens überschaubar sind, da in der Regel jede Partei nur ihre eigenen Rechtsanwaltskosten zu tragen hat, sind die Anmeldegebühren /-kosten verloren und es muss ein neuer Name gefunden werden. Zudem liegen die höheren finanziellen Risiken regelmäßig in den zivilrechtlichen Markenrechtsstreitigkeiten, die durch eine Abmahnung seitens des Inhabers der verletzten Marke entstehen können, der über das Einstweilige Verfügungsverfahren bis zum Löschungs- und/oder Schadenersatzverfahren ein kostenintensives Arsenal von Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung hat.
Bereits in der ersten Instanz können die Prozesskosten je nach Sachlage die 10.000-Euro-Marke deutlich überschreiten. Bei gerichtlich bestätigten Schadenersatzforderungen geht es in der Regel um Gewinnherausgaben oder Lizenzierungsfragen, die ebenfalls je nach Fall teuer werden können.
Dabei geht es nicht nur um Prozesskosten und Anwaltshonorare, sondern beispielsweise auch um Ausgaben für markenbezogene Werbe- und Verpackungsmittel, die nun nicht mehr verwendet werden können. Auch diese Kosten und der Imageverlust durch den Namenswechsel sind noch zu berücksichtigen und diese können teilweise finanziell gar nicht bewertet werden und überschreiten die Kosten der juristischen Auseinandersetzung nicht selten.
Frühzeitig die eigene Marke anmelden schafft Sicherheit gegenüber Konkurrenten
In Zivilrechtsprozessen um die Gültigkeit von Markenrechten sind Markeneintragungen mit älterem Zeitrang oder Lizenzverträge mit den Inhabern von “alten” Markenrechten oft die entscheidenden Kriterien, um einem Widerspruch zu kontern und den Rechtsanspruch auf den Schutz der eigenen Marke doch noch juristisch durchzusetzen. Frühzeitig die eigene Marke anmelden – auch wenn das Produkt oder die Dienstleistung, für das sie stehen soll, vielleicht noch gar nicht physisch auf dem Markt präsent ist – kann wichtige Sicherheiten gegenüber Konkurrenten und Nachahmern schaffen.
Grundsätzlich sieht das Markenrecht vor, dass auch durch die Benutzung einer Marke ein Schutzrecht entsteht. Ein Verfahren gegen die Anmeldung einer jüngeren identischen oder sehr ähnlichen Marke auf Grundlage dieser sogenannten Benutzungsmarke ist regelmäßig schwierig und mit viel Aufwand verbunden. Oft scheitern solche Verfahren an der Beweisbarkeit des eigenen Anspruchs. Wenn die Produktbezeichnung dagegen rechtssicher als Marke eingetragen ist, sind die Chancen den Prozess gewinnen viel größer.
Warum werden Marken ohne Markenrecherche angemeldet?
Eine Marke anzumelden, ohne zuvor eine rechtssichere Markenrecherche und Ähnlichkeitsrecherche vorzunehmen, birgt ein hohes rechtliches und unter Umständen auch finanzielles Risiko. Trotzdem werden immer wieder Marken ohne professionelle Markenrecherche angemeldet, wobei wohl die vermeidlich höheren Kosten der Anmeldung ausschlaggebend sind.
Markenanmelder unterschätzen aber die rechtlichen Risiken, die damit verbunden sind. Oft denken die Anmelder, dass sich Markennamen im deutschen und europäischen Markenregister sehr einfach recherchieren und damit eine schelle eigene Recherche ausreichend ist. Nicht abschätzbar sind bei fehlender bzw. unzureichender Marken-Ähnlichkeitsrecherche jedoch mögliche Kollisionen mit älteren ähnlichen Marken, die sich zwischen branchenverwandten Produkten und Dienstleistungen ergeben und bei der eigenen Recherche in den Registern nicht entdeckt werden. Zudem ist die Datenbank des DPMA unvollständig, denn es fehlen beispielsweise alle internationalen Marken, die über die WIPO in der EU registriert sind, die aber auch als Basis für einen Widerspruch in Frage kommen.
Die Anmeldekosten einer Markenanmeldung in Deutschland inklusive Ähnlichkeitsrecherche betragen ab 289,00 Euro und sind nicht so groß, dass diese sich im Verhältnis zu den möglichen Risken nicht lohnen. Allein die amtlichen Gebühren bei einer zurückgewiesenen angemeldeten Marke sind höher, als die Mehrkosten für die professionelle Ähnlichkeitsrecherche. Daher unsere klare Empfehlung – mindestens eine Marken-Ähnlichkeitsrecherche inkl. anwaltlicher Auswertung in Auftrag geben und mithin das Paket Markenanmeldung Business DE oder Markenanmeldung Premium EU wählen. Sollte die Marke auch als Firmenname verwendet werden, empfehlen wir, ergänzend eine Firmennamen-Ähnlichkeitsrecherche durchzuführen, wie sie in dem Paket Markenanmeldung De Premium enthalten ist.