Beschreibung
Widerspruch gegen die Eintragung
Wenn eine neue Marke vom EUIPO angemeldet wird, wird diese nach einer formlen Prüfung vor der Eintragung veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung beginnt die 3-monatige Widerspruchsfrist. Innerhalb dieser können Inhaber von älteren Rechten gegen diese neue Eintragung Widerspruch einlegen. Dabei kann der Widerspruch auf verschiedenen Schutzrechten beruhen, so z.B. ältere Marken, Firmennahmen, Unternehmenskennzeichen oder Benutzungsmarken. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Widerspruch auf ein Schutzrecht aus jedem der EU-Mitgliedsstaaten gestützt werden kann. Entscheidend über den Erfolg des Widerspruchs ist einerseits die Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen und die Priorität des Schutzrechtes auf dem der Widerspruch basiert.
Wenn das Widerspruchsverfahren erfolgreich ist, wird die neue Marke nicht eingetragen. In manchen Fällen einigt man sich mit dem Inhaber der jüngeren Marke im Rahmen einer Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarung in der die jeweils andere Marke innerhalb festgelegter Bedingungen geduldet wird. Dies ist insbesondere eine Option, wenn ein längeres Verfahren vermieden werden soll oder ggfs. auch geschäftliche Beziehungen bestehen.
Regelmäßig fällt eine potentielle Marke bezüglich eines Widerspruchs innerhalb der 3-monatigen Frist nicht auf, daher empfehlen wir hier eine entsprechende Markenüberwachung,
Gern unterstützen wir Sie ab Eintragung ihrer Marke mit einem Markenmonitoring und informieren Sie bei entsprechenden rechtsverletzenden Neuanmeldungen und geben Ihnen entsprechende Empfehlungen.